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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Gerichtliche Prüfung, Abstimmung über den Restrukturierungsplan

Prüfung des Restrukturierungsplans

Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans die Vollständigkeit der Angaben nach § 23 Abs 2 ReO, die Begründung nach § 23 Abs 2 Z 6 und 8 ReO und die Bildung der Gläubigerklassen nach § 24 Abs 1 ReO zu prüfen. Mit der Überprüfung der Begründung nach § 23 Abs 2 Z 8 ReO kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.

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