13.9.3 Höhe und Erlag der Sicherheitsleistung
Sicherheitsleistung nach § 44 Abs 2 Z 3 EO
Soll die Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte verfügt werden, so ist dies nur gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe zulässig. Dasselbe gilt für noch nicht vollzogene Exekutionen. Abgesehen davon muss jeweils nach dem Zweck der aufzuerlegenden Sicherheitsleistung unterschieden werden. Die Höhe richtet sich dabei nicht nach dem Vermögen des Aufschiebungswerbers, sondern nach der Wahrscheinlichkeit, mit der dem betreibenden Gläubiger Nachteile entstehen und nach dem Ausmaß dieser Nachteile. Die Rsp berücksichtigt auch die Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolges, die Dauer der bisherigen Exekutionsführung und die voraussichtliche Dauer der Aufschiebung. • [Fußnote: Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 44 EO Rz 20.]