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Dokument-ID: 662923
3.5.2 Berücksichtigung des Grundbuchsstands
Wenn für eine gerichtliche Entscheidung die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung ist, so hat das Gericht gem § 55a EO diesen von Amtswegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen. Diese Verpflichtung zur Einsichtnahme gilt in jedem Exekutionsverfahren und erfasst auch das Bewilligungsverfahren. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, Auflage 15, Art 55a E 1.]