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Dokument-ID: 867422
2.12.2 Entgegen dem Gesetz erbrachte Leistungen
Entgegen dem Gesetz erbrachte Leistungen sind solche, die vor Fälligkeit geleistet werden. Ist zwischenzeitig bereits Fälligkeit eingetreten, kann nur der Zinsenanspruch für die Zeit zwischen der Zahlung und dem tatsächlichen Fälligkeitseintritt geltend gemacht werden. • [Fußnote: Riss in Gartner/Riss/Wolfinger, BTVG § 14 Rz 1.]