3.5.2 Sekundärinsolvenzverfahren
Voraussetzung • [Fußnote: In diesem Kapitel erfolgt nur eine Kurzdarstellung des Sekundärinsolvenzverfahrens, eine nähere Auseinandersetzung damit erfolgt im Zusammenhang mit der Darstellung des Kapitel 2 der EuInsVO 2015.] für die Eröffnung
Wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates gem Art 3 Abs 2 EuInsVO 2015 nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner über eine Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats verfügt. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet dieses letzteren Mitgliedstaates befindliche Vermögen des Schuldners beschränkt.