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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.6 Eintreibung offener Haft- und Deckungsrücklässe

Vor allem in der Baubranche werden häufig Haft- und Deckungsrücklässe gewährt. Ein Haftrücklass dient dem Auftraggeber als Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus Gewährleistung und/oder Schadenersatz nicht nachkommt. Es wird dazu ein Einbehalt eines bestimmten Prozentsatzes von der Schluss- oder Teilschlussrechnung für die Dauer von meist drei Jahren vereinbart. In vielen Fällen wird der Haftrücklass auch in Form einer abstrakten Bankgarantie eingeräumt. Der Masseverwalter hat sich daher bei Verfahrenseröffnung eine Liste der noch offenen Haftrücklässe übergeben zu lassen und diese bei Ablauf der vereinbarten Einbehaltungsfrist einzufordern. Nach der Ö-Norm A 2060 ist der Haftrücklass binnen dreißig Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben.

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