13.1.2 Voraussetzungen für den Abruf der Bankgarantie
Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Voraussetzungen für den Abruf der Bankgarantie. Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, dass der Garantiefall eingetreten ist, dem Begünstigten Zahlung zu verschaffen. Zwischen dem Kreditinstitut und dem Begünstigten gilt der Grundsatz der formellen Garantiestrenge, wonach die Garantie „pedantisch und wortgetreu“ dem Wortlaut der Klausel gemäß abgerufen werden muss. • [Fußnote: OGH 27.1.2009, 8 Ob 137/08t.]