11.6.2 Konkretisierung des Exekutionstitels
In § 7 Abs 1 EO werden die Erfordernisse eines ausreichend bestimmten Exekutionstitels geregelt, bei deren Vorliegen die Exekution zu bewilligen ist. Es bedarf so eines Exekutionstitels, der neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung enthält. Gem § 10 EO kann es zur Sanierung unbestimmter Titel kommen; der betreibende Gläubiger erspart sich dadurch die Schaffung eines neuen Exekutionstitels. Ein Exekutionstitel ist immer dann unbestimmt, wenn sich aus dem Sinn der Worte im Spruch der der verpflichteten Partei erteilte Auftrag nicht eindeutig entnehmen lässt. Bei Zweifeln kann auf die Begründung Bedacht genommen werden.