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Dokument-ID: 1244284
6.13.1 Übersicht
Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung Exekutionshandlungen in weiterem Umfang bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren notwendig ist, so hat das Gericht gem § 377 Abs 1 EO auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekutionshandlungen anzuordnen.