13.3 Patronatserklärung
Allgemeines
Der Begriff der Patronatserklärung ist eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Zusagen gegenüber dem Kreditgeber, die diesen im Vertrauen auf das Naheverhältnis zur Kreditgewährung veranlassen sollen. Sie können unterschiedlichen Inhalt haben und von völliger Unverbindlichkeit bis zur Verwendungszusage und zum Garantievertrag reichen. Eine Patronatserklärung wäre beispielsweise die Zusage gegenüber dem Kreditgeber, den Kreditnehmer bis zur vollständigen Kreditrückzahlung finanziell so auszustatten, dass er den Kredit zurückzahlen kann. Die Lehre unterscheidet zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen. • [Fußnote: Heiss/Müller, RdW 1989/290.] Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, so ist er nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu ermitteln.