1.8.1 Allgemeines
Art 18 EuInsVO regelt die Befugnisse der Verwalter und zwar in Abs 1 des Hauptverwalters und in Abs 2 jene des Partikular- und Sekundärverwalters. Art 18 EuInsVO enthält aber keine abschließende Aufzählung der Verwalterbefugnisse, diese richten sich vielmehr auch nach der lex fori concursus generalis respektive der lex fori concursus particularis oder secundarii. Art 18 EuInsVO bezweckt allerdings Klarstellungen hinsichtlich der Handlungsmöglichkeiten des Verwalters und auch deren Grenzen. • [Fußnote: Duursma-Kepplinger/Chalupsky in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO Art 18 Rz 1.] Aber auch in der EuInsVO selbst sind noch weitere Verwalterbefugnisse geregelt. Dazu zählen