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Neu Dokument-ID: 1058121

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3.2 Bestätigung der Rechtskraft

Die Rechtskraftbestätigung wird über Antrag vom Erstgericht erteilt. 

Der in der EO vorausgesetzten Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidung kommt Beschlusseigenschaft zu. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0001583.] 

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