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Dokument-ID: 1058121
9.3.2 Bestätigung der Rechtskraft
Die Rechtskraftbestätigung wird über Antrag vom Erstgericht erteilt.
Der in der EO vorausgesetzten Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidung kommt Beschlusseigenschaft zu. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0001583.]