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Neu Dokument-ID: 1058119

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3.1 Begriffsbestimmung

Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung ist – neben dem Exekutionsantrag – die formelle Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels, dh, der Exekutionstitel muss mit einer Vollstreckbarerklärung versehen sein. Davon ist die Rechtskraftbestätigung zu unterscheiden. Rechtskräftig ist eine Entscheidung dann, wenn gegen sie kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die formelle Vollstreckbarkeit ist ein verfahrensrechtlicher Sachverhalt. • [Fußnote: OGH 25.04.2007, 3 Ob 8/07h.]  Vollstreckbar ist eine Entscheidung dann, wenn die Leistungsfrist abgelaufen und kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit können, müssen aber nicht gleichzeitig eintreten. So wird beispielsweise ein Urteil des OGH mit dessen Erlassung rechtskräftig, vollstreckbar aber erst nach Ablauf der Leistungsfrist.

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