© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1058106

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.7 Bezeichnung des Exekutionsobjekts

Das Exekutionsobjekt muss unter Angabe des Ortes, wo es sich befindet, bezeichnet werden. Nur in der Fahrnisexekution ist eine generelle Umschreibung der Exekutionsobjekte in der Weise zulässig, dass auf alle in der Gewahrsame des Verpflichteten stehenden beweglichen Sachen aller Art gegriffen werden möge. • [Fußnote: OGH 27.02.2008, 3 Ob 26/08g.] 

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop