5.1.3 Maßregelung und Vorführung des Schuldners
Das Insolvenzgericht hat gem § 101 Abs 1 IO das Recht, den Schuldner zwangsweise vorführen zu lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet, und den Schuldner in Haft zu nehmen, wenn er erforderliche Auskünfte beharrlich und ohne Grund nicht erteilt oder seiner Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder der Unterfertigung desselben nicht nachkommt; weiters, wenn die Haft zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch die es zu einer Schädigung der Gläubiger kommen könnte. • [Fußnote: § 101 Abs 1 IO.] Die Haft ist nach den Bestimmungen der §§ 360 bis 366 EO zu vollziehen und die Dauer der Haft darf nach Verfahrenseröffnung sechs Monate nicht übersteigen. Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, so ist dieser, soweit tunlich, vor der Beschlussfassung über die Haft oder deren Aufhebung zu hören.