Neu
Dokument-ID: 246377
10.2 Widerspruch
In § 70 (neu) EO wird eine einheitliche Bestimmung zum Widerspruch eingefügt. Bisher finden sich Bestimmungen zum Widerspruch an verschiedenen Stellen in der EO. Um im ersten Abschnitt, den allgemeinen Bestimmungen der EO, eine einheitliche Regelung zum Widerspruch zu schaffen, wird § 70 EO systematisch nach den Bestimmungen zum Rekurs und zur Vollzugsbeschwerde eingefügt.