4.3.1 Anwendungsbereich
Geltungsbereich
§ 326 EO legt den Anwendungsbereich für die Exekution auf Vermögensrechte fest, wie es der derzeitigen Gesetzeslage des § 331 Abs 1 erster Satz EO entspricht. Der Anwendungsbereich wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Exekutionsobjekte für das Verfahren infrage kommen, die nicht von den §§ 88 bis 325 EO erfasst sind. Damit ist die Regelung auch als Auffangtatbestand zu verstehen, der gewährleistet, dass zur Hereinbringung einer Geldforderung auf alle zur Befriedigung geeigneten Vermögensobjekte gegriffen werden kann.