4.2.1 Haftung des Masseverwalters gem § 9 BAO
Aus abgabenrechtlicher Sicht gehört der Masseverwalter zum Personenkreis des § 80 BAO. Der VwGH behandelt den Masseverwalter hinsichtlich der Insolvenzmasse als gesetzlichen Vertreter des Schuldners. Der Masseverwalter hat daher die abgabenrechtlichen Rechte des Schuldners wahrzunehmen, aber auch dessen Pflichten zu erfüllen. Den Masseverwalter treffen daher die folgenden Pflichten, • [Fußnote: Kofler/Kirsten, Insolvenz und Steuern², 2.] den Sanierungsverwalter treffen nur Überwachungspflichten: