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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Geschäftsverteilung

Die Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen ist in § 265 IO geregelt. Abs 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Reorganisationsverfahren nach dem URG sowie Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder vor dieses aufgrund des Wahlgerichtsstandes des § 262 IO gebracht werden können, von einer einzigen Abteilung zu betreuen sind. Die eben genannten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl an Abteilungen soll aber so gering wie möglich gehalten werden. Eine Verteilung nach Verfahrensart ist nicht zulässig, wohl aber nach dem Namen des Schuldners oder nach abgegrenzten Gebieten. Alle mit dem Insolvenzverfahren eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten sind von einer Abteilung zu betreuen. Bei den Gerichten zweiter Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichten erster Instanz zu verteilen.

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