3.14 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
§ 18 Abs 1 IO bestimmt, dass wenn dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand haften, der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausstehenden Forderung geltend machen kann. Sollte sich nach voller Befriedigung des Gläubigers ein Überschuss ergeben, findet gemäß Abs 2 bis zur Höhe des Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.