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Neu Dokument-ID: 754246

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.7 Überbotsverfahren

Zweck des Überbotsverfahrens

Zweck des Überbotsverfahrens ist es, einen möglichst hohen Erlös für die Liegenschaft zu erzielen. So kann gem § 196 Abs 1 EO binnen 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht ein Überbot eingebracht werden.

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