Neu
Dokument-ID: 726364
2.10 Zuständigkeit bei Streitfällen
In Streitfällen, die sich aus Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet gem § 89 BWG das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zweck der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen vornehmen.