3.12 Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
Allgemeines
Gem § 14 EKEG, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens anwendbar ist, darf der Gesellschafter einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt Zinsen solange nicht zurückfordern, als die Gesellschaft nicht saniert ist. Die Rückzahlungssperre erfasst auch die Verwertung einer von der Gesellschaft bestellten Sicherheit. Für Insolvenzverfahren bestimmt § 57a IO, dass Rückforderungsansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Krediten gegenüber den Insolvenzforderungen nachrangig zu behandeln sind. § 12b IO bezweckt daher, die Nachrangigkeit von Eigenkapital ersetzenden Krediten auch dann sicherzustellen, wenn für den Rückforderungsanspruch eine Sicherheit aus dem Gesellschaftsvermögen bestellt wurde. § 12b IO legt damit auch eine Ausnahme vom Grundsatz des § 11 Abs 1 IO fest, wonach Ab- und Aussonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden und sieht ein Erlöschen vor, um die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger zu verbessern. • [Fußnote: ErläutRV zum GIRÄG 2003, 124 BlgNR 22. GP 21.]