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Dokument-ID: 662948
3.9 Exekution gegen eine bewaffnete Macht oder Bundespolizei
Gem § 29 EO darf gegen eine sich in der Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei mit dem Vollzug der Exekution erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution Anzeige gemacht wurde. Diese Anzeige obliegt dem Gerichtsvollzieher.