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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.4.7 Beweislast im Fall des § 28 Z 3 IO

Den Insolvenzverwalter trifft die Beweislast für

  • die Rechtshandlung des Schuldners,
  • die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat,
  • die Benachteiligung,
  • die Eigenschaft des Anfechtungsgegners als „anderer Teil“ und als naher Angehöriger und
  • die Befriedigungstauglichkeit.

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