Neu
Dokument-ID: 636909
12.4.7 Beweislast im Fall des § 28 Z 3 IO
Den Insolvenzverwalter trifft die Beweislast für
- die Rechtshandlung des Schuldners,
- die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat,
- die Benachteiligung,
- die Eigenschaft des Anfechtungsgegners als „anderer Teil“ und als naher Angehöriger und
- die Befriedigungstauglichkeit.