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Dokument-ID: 636901
12.4.1 Allgemeines
Die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht ist in § 28 IO geregelt. Gemäß dieser Bestimmung sind anfechtbar:
- alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat
- alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste
- alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber seinem Ehegatten (vor oder während aufrechter Ehe) oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste.