2.6.5 Vertrag über eine unbewegliche Sache
Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist gemäß § 225 IO ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache belegen ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist schon dann von einer Anwendbarkeit des § 225 IO auszugehen, wenn ein Vertrag eine im Ausland gelegene unbewegliche Sache betrifft. Weitere grenzüberschreitende Bezüge werden nicht gefordert.