6.4 Glaubhaftmachung des Sicherstellungsinteresses
Im Antrag auf Sicherstellungsexekution müssen die Umstände behauptet und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Gefährdung ergibt. Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine ausreichende Sicherstellung schon bei der Entscheidung darüber aktenkundig ist. • [Fußnote: OGH 9.8.1967, 3 Ob 86/67.] Wird der Antrag beim Exekutionsgericht gestellt, ist eine Ausfertigung des Titels anzuschließen; das vereinfachte Bewilligungsverfahren kommt bei der Sicherstellungsexekution nicht zur Anwendung.