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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.8 Bescheinigung der Insolvenzforderung durch ausländischen Exekutionstitel

Zwar ist die EuGVVO 2012 nach ihrem Art 1 Abs 1 lit b auf Konkurse nicht anzuwenden. Art 32 Abs 2 EuInsVO bestimmt aber, dass die Anerkennung und Vollstreckung anderer als der in Art 32 Abs 1 EuInsVO genannten Entscheidungen der EuGVVO 2012 unterliegen, sofern diese anwendbar ist. Damit wird vom Unionsgesetzgeber eine Lücke vermieden. Aus Art 32 Abs 2 EuInsVO geht die Absicht des Unionsgesetzgebers hervor, dass alle Entscheidungen mit einem Insolvenzbezug nach Unionsrecht anerkannt und vollstreckt werden sollen. Folglich ist für die Frage, ob ein ausländischer Titel (im Entscheidungsfall ein Beschluss des High Court) eine Insolvenzforderung iSd § 70 Abs 1 IO darstellt, zu prüfen, ob er nach der EuGVVO 2012 in Österreich anzuerkennen ist.

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