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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.8.5 Judikatur

Nach § 27 Abs 1 ZPO besteht „vor allen höheren Gerichten“ grundsätzlich Anwaltspflicht, auch wenn diese funktionell als Erstgericht einschreiten. Nach § 422 Abs 1 EO sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung grundsätzlich die Bestimmungen über die einstweilige Verfügung anzuwenden. Eine Anwaltspflicht kann hier aber nicht auf § 27 Abs 1 ZPO gestützt werden: die Bestimmungen des Provisorialverfahrens gelten bei abweichenden Regelungen in der EuKoPfVO nämlich nicht und Art 41 Satz 1 EuKoPfVO normiert, dass in Verfahren, mit denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend ist. Damit kommt auch bei einem in diesem Zusammenhang gestellten Ordinationsantrag keine Anwaltspflicht zur Anwendung. • [Fußnote: OGH 24.01.2018, 3 Nc 3/18y.] 

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