5.7.5 Teilung im Exekutionsverfahren
Wenn der Titel nicht sämtliche Teilungsmodalitäten enthält, sind diese im Exekutionsverfahren zu ermitteln und im Teilungsbeschluss festzulegen. Es ist unter Beiziehung aller Teilhaber und der von der Teilung betroffenen Dritten eine kontradiktorische Verhandlung durchzuführen. • [Fußnote: OGH 16.4.2013, 3 Ob 8/13t.] Vorrangiges Ziel bei der Teilung von Liegenschaften ist die nach objektiven Kriterien vorzunehmende Zuweisung von wertmäßig den jeweiligen Miteigentumsanteilen möglichst entsprechenden Teilflächen an die einzelnen Teilhaber. • [Fußnote: Höllwerth in Deixler-Hübner, EO § 351 Rz 23 mwN.] Bei verbleibenden Wertunterschieden hat ein Geldausgleich zu erfolgen. Wenn notwendig, ist die Einräumung von Dienstbarkeiten möglich. • [Fußnote: OGH 23.10.2017, 5 Ob 103/17h.]