5.11.29 Funktion der Strafe
Die Funktion der im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Strafe liegt darin, einerseits der gesetzlichen Strafdrohung Gewicht zu verschaffen und damit schon für den vor der Verhängung der Strafen liegenden Zeitraum das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungs- oder Duldungsgebot zu verhindern und andererseits gegebenenfalls dasselbe für den nach der Verhängung liegenden Zeitraum zu bewirken. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010057.] Hingegen haben gem § 354 EO zu vollziehende Geldstrafen und Haftstrafen keinen repressiven, sondern nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck. • [Fußnote: OGH 26.4.1995, 3 Ob 42/95.]