5.11.27 Abgrenzung zu anderen Exekutionen
Vollstreckung einer Räumung
Wurde iSd § 572 ZPO dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache geräumt zu übergeben, ist dieser Anspruch ausschließlich nach § 349 Abs 1 EO dadurch zu vollstrecken, dass das Vollstreckungsorgan zum Zweck der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, dass die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004404.]