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Dokument-ID: 867291
6.3.5 Gesetzlich festgelegte Absonderungsansprüche
§ 36 Abs BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter und Selbständigenvorsorgegesetz) bestimmt, dass die einer Veranlagungsgesellschaft zugeordneten Vermögenswerte im Insolvenzverfahren eine Sondermasse bilden. Gem § 36 Abs 2 BMSVG enden mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.