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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Gesellschaftersicherheiten

Mit § 15 EKEG soll verhindert werden, dass ein Gesellschafter das EKEG durch bloße Besicherung eines der Gesellschaft von einem Dritten gewährten Kredit umgehen kann. Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft gem § 15 Abs 1 EKEG trotz entgegenstehender Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach bestätigtem Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Regressanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt. Dennoch geleistete Zahlungen oder eine anderweitig erlangte Befriedigung hat der Gesellschafter an die Gesellschaft rückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte. Dem Gesellschafter bleibt der Gegenbeweis offen, dass die Rückzahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Gesellschaft saniert war oder dass die Gewährung der Sicherheit nicht in der Krise erfolgt ist.

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