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Dokument-ID: 482726
8.1.2 Entlohnung für die Unternehmensfortführung
Gemäß § 82 Abs 3 IO gebührt dem Insolvenzverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine besondere Entlohnung, die den nach § 125a IO angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15 % übersteigen darf. Diese Entlohnung gebührt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn binnen einem Monat ab Verfahrenseröffnung der Kostenvoranschlag vorgelegt wird, sonst ab dem Zeitpunkt der Vorlage.