3.17.8 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten
Allgemeines
Die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten ist in Art 43 EuInsVO-2015 geregelt. Art 43 EuInsVO-2015 ist eine Neuerung ohne Vorgängerbestimmung in der EuInsVO. Die Bestimmung ergänzt Art 41 EuInsVO-2015, der die Kooperation zwischen den Verwaltern regelt, und Art 42 EuInsVO-2015, der die Kooperation der Gerichte näher bestimmt. Damit ist eine unionsrechtliche Grundlage für die direkte Kommunikation zwischen Gerichten und Verwaltern unterschiedlicher Mitgliedstaaten geschaffen. Die Souveränität der Mitgliedstaaten wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil es zu keiner Weisungs- oder Kontrollbefugnis des Gerichts über den fremden Verwalter kommt.