19.3 Nichtbeachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist kein Versagungsgrund nach der EuGVVO
Art 45 Abs 1 lit a und e Z ii EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er es einem Gericht eines Mitgliedstaates nicht gestattet, die Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung zu versagen, dass sich das letztere Gericht für zuständig erklärt hat, über eine Klage aus einem Vertrag über eine internationale Beförderung zu befinden, und dabei eine in diesem Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung iSv Art 25 dieser VO außer Acht gelassen hat. Eine Anwendung der in Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO vorgesehenen, auf die öffentliche Ordnung (ordre public) gestützten Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedst,aat gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur RO dieses Staates stünde. Damit das Verbot, die im Ursprungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache nachzuprüfen, gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Der Unionsgesetzgeber hat sich dafür entschieden, einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 7 EuGVVO, in dem die Vereinbarung über die Zuständigkeit geregelt ist, nicht unter die Gründe aufzunehmen, aus denen die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden kann. Der Schutz von Gerichtsstandsvereinbarungen durch diese VO hat daher nicht zur Folge, dass ein Verstoß gegen diese Vereinbarungen als solcher einen Grund für die Versagung der Anerkennung darstellen würde. • [Fußnote: EuGH 21.3.204, V-90/22, Gjensidige ecolex 2024/235.]