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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.4 Prozesssperre im Schuldenregulierungsverfahren

Im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung obliegt, ist er grundsätzlich befugt, Verfahren (fort-) zu führen.

Die Bestimmung des § 187 Abs 1 Z 5 IO, wonach der Schuldner auch bei Eigenverwaltung nicht über seine pfändbaren Arbeitseinkommen verfügen darf, wird dahingehend modifiziert, dass dem Schuldner die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche gestattet wird, er aber nicht die Zahlung an sich, sondern nur an das Insolvenzgericht verlangen kann. • [Fußnote: ZIK 1997, 187.]  Für die Prozessführung ist die Genehmigung des Insolvenzgerichts notwendig. • [Fußnote: Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 6 Rz 15.] 

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