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Neu Dokument-ID: 356474

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.6.9 Klagebegehren

Die Rechtsnatur der Klage nach § 10 EO ist strittig. Sie wird zT als Leistungsklage, als Rechtsgestaltungs- oder als Feststellungsklage gewertet. Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist sie als Feststellungsklage zu qualifizieren. • [Fußnote: Rz 1998, 282.]  Die Tatbestände des § 10 EO können auch kumuliert geltend gemacht werden.

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