Neu
Dokument-ID: 442364
7.1 Allgemeines
Allgemeines
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts am Steuersubjekt. Der Schuldner bleibt daher weiterhin auch Steuerschuldner, er behält auch die bisherige Steuernummer. Die Verfahrenseröffnung führt auch nicht zur Unterbrechung oder Hemmung von abgabenrechtlichen Verfahren oder Fristen. So laufen auch Rechtsmittelfristen weiter, weil die §§ 6 und 7 IO nicht auf Abgabenverfahren anwendbar sind.