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Neu Dokument-ID: 766153

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7.3 Pfändung

Hinsichtlich der Pfändung verweist § 325 Abs 1 EO auf die Bestimmungen der §§ 294 bis 298 EO, sodass sie durch Zustellung eines Zahlungs-/Leistungsverbots an den Drittschuldner und ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten erfolgt, das so genannte Doppelverbot. Gem § 294a EO muss der Drittschuldner angegeben werden.

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