5.11.24 Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweiser gedeckter Forderungen
Ist das Bestehen oder die Höhe einer Insolvenzforderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach § 93 IO vor, so hat das Insolvenzgericht gemäß §156b Abs 1 IO auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Die Entscheidung ist nur eine vorläufige, die endgültige Entscheidung ergeht im streitigen Verfahren. Gegen diese vorläufige Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.