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Dokument-ID: 1058102
9.1.5 Gesamtbetrag mehrerer Forderungen
Wenn die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistung ist, die auf demselben Rechtsgrund beruht, so genügt es gem § 54 Abs 4 EO, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.