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Dokument-ID: 663239
5.1.1 Belehrung des Schuldners
Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Masseverwalter mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen und den Schuldner über die Verfahrenseröffnung und über die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu belehren. Insbesondere hat der Masseverwalter den Schuldner darüber zu informieren, dass die Insolvenzmasse seiner Disposition entzogen und darüber nur mehr der Masseverwalter verfügungsbefugt ist.