6.13.3 Gerichtszuständigkeit, Verfahren
Der Antrag auf Unterlassung des Vollzugs bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist gem § 377 Abs 3 EO bei dem Gericht, das gem § 375 EO zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht einzubringen, je nachdem, ob der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzugs der Exekutionshandlungen gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen. Eine Aufhebung von Amtswegen ist nicht möglich. Ein Aufhebungs-/Einstellungsbeschluss ohne Einvernehmung des betreibenden Gläubigers ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig. • [Fußnote: OGH 20.12.2000, 3 Ob 27/99p.]