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Neu Dokument-ID: 355252

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.5.3 Zuständigkeit

Vor Beginn des Vollzugs ist die Klage beim Bewilligungsgericht einzubringen, danach beim Exekutionsgericht • [Fußnote: § 37 Abs 3 EO.] , wobei gem § 4 EO zur Bewilligung ohnedies nur mehr das Exekutionsgericht zuständig ist – zu einer Ausnahme kann es nur im Fall der Exekution zur Sicherstellung kommen. • [Fußnote: § 375 EO.]  Abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig. • [Fußnote: Burgstaller/Holzer in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 37 Rz 141.]  Für Exszindierungsklagen bei pfandweiser Beschreibung ist das Bezirksgericht zuständig, das die pfandweise Beschreibung vorgenommen hat. Ist die Exszindierungsklage gegen eine einstweilige Verfügung gerichtet, ist das Gericht zuständig, das die einstweilige Verfügung erlassen hat.

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