5.11.15 Einstweilige Verfügung und Exekution nach § 355 EO
Wurde aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Exekution nach § 355 EO bewilligt, wurde die einstweilige Verfügung deshalb aufgehoben, weil an ihre Stelle ein den Unterlassungsanspruch des Gefährdeten bestätigendes Urteil getreten ist, so ist die aufgrund der einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution wohl mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Verfügung einzustellen, jedoch sind die bereits rechtskräftig verhängten Erzwingungsstrafen noch einzuheben. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0001124.]