3.8.7 Kosten der Bekanntmachung und Eintragung
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Art 28 EuInsVO 2015 und der Eintragung nach Art 29 EuInsVO 2015 gelten gem Art 30 EuInsVO 2015 als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens. Die Kosten sind daher von der Masse zu tragen, deren Verwalter den Antrag gestellt hat. Diese Regelung ist sachgerecht, weil die durch die Eintragung bewirkte Publizität in erster Linie dieser Masse zugutekommt. Dies deshalb, weil dadurch ein Gutglaubenserwerb oder eine gutgläubige Leistung an den Schuldner ausgeschlossen wird.