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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.8 Geschäftskreis und Haftung des Zwangsverwalters

Rechtsstellung

Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten. Ähnlich wie der Insolvenzverwalter ist auch der Zwangsverwalter ein aufgrund des Gesetzes bestellter im Vertretungsumfang durch das Gesetz genau umschriebener Vertreter einer Sondermasse. Soweit der Zwangsverwalter zur Führung von Prozessen berechtigt ist, ist er Partei kraft Amtes. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, Auflage 15, Art 109 E 1 f.]  Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben. • [Fußnote: OGH 29.01.2002, 5 Ob 12/02d.] 

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